
Jede Werbung in sogenannten Autoreply-E-Mails stellt unerlaubten Spam dar – auch wenn die Mail nur teilweise aus Werbung besteht. Dies hat das Landgericht Stade in seinem Urteil (Aktenzeichen: 3 S 24/24) entschieden. Ein Verbraucher hatte gegen einen Online-Shop geklagt.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
Ein potenzieller Kunde schickte einem Online-Shop per E-Mail eine Anfrage für die Erwerbung eines Gutscheins. Daraufhin erhielt er eine Autoreply-E-Mail des Unternehmens, in welchem unter anderem Lieferzeiten für bestimmte Produkte, aber auch ein Hinweis über den kostenlosen Umtausch enthalten war. Ferner enthielt die automatische Antwort des Online-Shops den Hinweis, dass dort „nur hochwertige Produkte“ versendet würden. Der Verbraucher nahm die E-Mail als unerlaubte Werbung wahr, weshalb er auf Unterlassung klagte. Zunächst landete der Sachverhalt vor dem Amtsgericht Gestland, das die Unterlassungsklage in erster Instanz abwies. Entgegen der Auffassung des Verbrauchers entschied das Amtsgericht, dass die Autoreply-E-Mail des Online-Shops nicht als unzulässige Werbung einzustufen sei. Daraufhin legte der Verbraucher Berufung ein, weshalb die Angelegenheit in nächster Instanz vor dem Landgericht Stade landete.
Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?
Vor dem Berufungsgericht wurde der Sachverhalt anders bewertet. Das Landgericht entschied, dass es sich in der vom Unternehmen versendeten Autoreply-Mail um Werbung (Spam) handelt. Dies begründete das Gericht unter anderem damit, dass sämtliche Maßnahmen eines Unternehmens – in diesem Fall des Online-Shops -, die zum Ziel haben, Produkte zu verkaufen, als Werbung verstanden werden. Neben der unmittelbaren Werbung für ganz bestimmte Produkte umfasst die Werbung auch die mittelbare Absatzförderung wie beispielsweise Imagewerbung. Daher sei der Inhalt der automatischen Mail des Shops ebenfalls als Werbung einzustufen. Die Entscheidung des Landgerichts stützt sich dabei unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VI ZR 134/15) in dem es wie folgt heißt: „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“ ist Werbung. Im vorliegenden Fall reiche die Formulierung „nur hochwertige Produkte“ in der Autoreply-Mail aus. Denn dieser Hinweis des Online-Shops diene dazu, den Absatz zu fördern, indem das Interesse des potenziellen Kunden durch diese Aussage geweckt wird.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beinhalteten die streitgegenständlichen E-Mails Werbung. Jedenfalls die Nennung einzelner Produkte in Kombination mit dem Hinweis, man würde „nur qualitativ hochwertige Produkte versenden“, so das Landgericht Stade.