
Meta ist ein marktbeherrschendes Unternehmen und wird aufgrund dessen auch als sogenannter Gatekeeper bezeichnet. Der US-amerikanische Tech-Gigant, zu dem auch Facebook gehört, hat eine Vereins-Webseite gesperrt und das, ohne hierfür Gründe anzugeben. Das OLG Düsseldorf hat jetzt in seinem Urteil (Aktenzeichen: VI-U (Kart) 5/24) entschieden, dass es sich hierbei um einen Kartellrechtsverstoß handelt.
Wie kam es zu dem Rechtsstreit?
Der Verein Filmwerkstatt Düsseldorf, der die bekannte und beliebte Social-Media-Plattform dafür nutzte, um Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, hat gegen den Meta-Konzern geklagt. Denn Ende 2021 wurde die Seite plötzlich gesperrt. Das geschah sowohl ohne Vorwarnung als auch ohne Angaben von Gründen hierfür. Kurz vor der Sperrung wurde auf dem Facebook-Account des Vereins ein Bild aus einem FSK-12-Film gepostet. Begründet wurde die Sperrung der Vereins-Webseite mit vermeintlichen Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards. Die Filmwerkstatt Düsseldorf zog daraufhin vor Gericht, um sich gegen das Vorgehen des Meta-Konzerns zu wehren. Bereits in erster Instanz hat das Landgericht Düsseldorf daraufhin die Rechtswidrigkeit der Sperrung festgestellt. Doch der US-amerikanische Konzern zweifelte sogar an, ob überhaupt ein deutsches Gericht zuständig sei. Denn in den AGB des Unternehmens sei festgeschrieben, dass der Gerichtsstand für Nicht-Verbraucher in Irland sei. Doch genau wie das Landgericht bejahte auch das OLG die Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Denn die Filmwerkstatt Düsseldorf stütze sich auf kartellrechtliche Ansprüche. Die AGB greifen daher nicht. Hierzu heißt es im Urteil:
„Die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei wegen Unklarheit des Verstoßes gegen § 19 GWB, Art. 102 AEUV unwirksam und erfasse überdies kartellrechtliche Ansprüche nicht. Der Kläger hat geltend gemacht, die anlass-, begründungs- und anhörungslos erfolgte Sperrung […] verletze seine Grundrechte […].“
Wie hat das OLG seine Entscheidung begründet?
In seinem Urteil stellte das Oberlandesgericht dann fest, dass der US-amerikanische Konzern mit seinem Vorgehen gegen das Kartellrecht verstoßen hat. Denn als Gatekeeper – also als marktbeherrschendes Unternehmen – dürfe eine Sperrung nicht ohne Anhörung des Nutzers sowie ohne stichhaltige Gründe vorgenommen werden. Beides sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb ein Missbrauch der Marktstellung durch das Gericht festgestellt wurde. Durch die Sperrung sei der Verein unbillig behindert worden – dies ist nach deutschem Kartellrecht rechtswidrig. Obwohl Meta die Facebook-Seite des Vereins später wieder freigab, ändert dies nach Auffassung des OLG nichts an einer Wiederholungsgefahr.
„Die Kartellrechtswidrigkeit der beanstandeten Handlungen hängt allein davon ab, ob der Beklagten […] eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit diesen Handlungen missbraucht […]“, heißt es im Urteil.